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AGB bei Leasingübernahme

Die Haftung wechselt, sie verdoppelt sich nicht

Auf einem Schreibtisch liegt ein Vertrag, darauf steht ein kleines Spielauto. Daneben liegen einige Büroartikel. Ein Mann unterschreibt den Vertrag.
Wer aussteigt, haftet nicht für fremde Schulden © Phushutter / Adobe Stock

Raus aus dem Vertrag, aber weiter in der Haftung? Ein Leasinggeber wollte, dass die bisherige Leasingnehmerin auch für die Schulden der Nachfolgerin einsteht. Die zugehörige AGB-Klausel hielt das OLG Frankfurt am Main für überraschend und unwirksam.

Das OLG hat eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag für unwirksam erklärt, die die ausscheidende Leasingnehmerin zur Mithaftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Nachfolgerin verpflichtete. Eine solche Regelung sei überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, entschied der 17. Zivilsenat mit am Dienstag veröffentlichter Entscheidung (Urteil vom 19.8.2026 – 17 U 141/25).

Im Streitfall hatte eine Frau einen Mercedes CLA geleast. Als ihre frühere Mitbewohnerin den Vertrag übernehmen wollte, unterzeichneten beide gemeinsam mit dem Leasinggeber einen Übernahmevertrag. In dessen AGB fand sich eine Klausel, wonach die bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen der neuen Vertragspartnerin mithaften sollte. Als die Nachfolgerin mit den Raten in Rückstand geriet, nahm der Leasinggeber die ausgeschiedene Frau auf Zahlung von knapp 20.000 Euro in Anspruch. Das LG Frankfurt am Main hatte die Frau zur Zahlung verurteilt. (Urteil vom 11.11.2025, 2-19 O 586/23)

Übernahme heißt Loslassen, nicht Doppeln

Der 17. Zivilsenat des OLG sah das nun anders und gab der Berufung der Frau statt. Wer einen Übernahmevertrag mit dem Ziel schließe, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, erwarte, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden. Mit einer fortbestehenden Mithaftung für die Schulden der Nachfolgerin müsse die ausscheidende Vertragspartnerin vernünftigerweise nicht rechnen. Das gelte erst recht, weil sie nach ihrem Ausscheiden keinen Einfluss mehr auf den Leasinggegenstand und den weiteren Vertragsverlauf habe.

Auch die Gestaltung des Formulars spreche gegen ein Sich-aufdrängen der Klausel. Die Bezeichnungen "Übernahmevertrag", "bisheriger Leasingnehmer" und "Übernehmer" deuteten gerade nicht auf eine fortbestehende Mithaftung hin, sondern im Gegenteil auf ein vollständiges Ausscheiden der bisherigen Vertragspartnerin. Die Mithaftungserklärung sei im Formular weder hervorgehoben noch räumlich vom Haupttext getrennt gewesen – beides hätte nach Auffassung des Senats dem Überrumpelungseffekt entgegenwirken können. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.